AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Abschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingung.

Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme Ihrer Bestellung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit Sie diese Bedingungen abändern - werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

3. Proben gelten als Durchschnittsmuster.

II. Preise

1. Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Unsere Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.

2. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Herstellungskosten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferung und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.

3. Die Preise gelten ab Werk bzw. Versandstation. Bei Lieferung frei Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Frachtnebenkosten z.B. Mehrkosten für Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und Liegegelder, zu tragen. Sie ist gegen Aushändigung des Original- Frachtbriefes zu bezahlen. Der Nettofrachtbetrag (ohne Mehrwertsteuer) wird an unserer Rechnung Frachtvorlage abgesetzt.

lll. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.

2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z.B. nachträglich eingetretene Streiks, Aussperrungen, unverschuldeter Personalmangel, Mängel an Transportmitteln einschließlich ungenügender Wagen- oder Schiffsgestellung, Versperrung oder Behinderung der Transportwege, insbesondere der Wasserstraßen sowie behördliche Anordnungen – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Geraten wir in Verzug, so muss uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er zurücktreten, sofern es sich um eine Lieferverpflichtung handelt, aber nur im Hinblick auf diejenigen Mengen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als gefertigt angezeigt waren. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

IV. Versand, Gefahrenübergang

1. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss der Haftung die Wahl.

2. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware ist der Empfänger verantwortlich, Wartezeiten und sonstige Auftraggeber zu vertretende Kosten werden in Rechnung gestellt.

3. Für Unfälle, die bei Betreten oder beim Abladen des Transportes auftreten, haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die Ware in unserem Auftrag transportieren. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns aus Schaden gegen den Frachtführer etwa zustehende Ansprüche abzutreten.

4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort oder bei FOB- oder CIF-Geschäften auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir nur insoweit wie uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person eintritt.

V. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechtsdatum, werden 2% Skonto auf den skontoberechtigten Rechnungsbetrag gewährt. Fracht-, Verpackungs- und Lohnkosten sowie Kosten für Wartezeiten sind nicht Skontierfähig.

2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, er weise sein Gewährleistungsrecht oder sonstige Gegenansprüche durch Expertise eines öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen nach.

3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiltigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichten nicht nachkommt, z. B. einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, auch soweit sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen sind. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber Zug um Zug gegen Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

1a. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder nach Beendigung unserer Leistung (z.B. Montage) spätestens aber binnen 8 Tagen schriftlich oder fernmündlich mit schriftlicher Bestätigung zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die mangelhafte Ware/Sache ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht verarbeitet werden. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mangelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Treten bei Waggon- oder Schiffszug, bei Post- oder Bahnfracht, sowie bei Anlieferung der Ware durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Gegenüber dem jeweiligen Transporteur – DB oder Frachtführer – ist unverzüglich eine Tatbestandaufnahme abzugeben. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderer Ware oder nach Ver/Bearbeitung gerügt wurde.'

1b. Bestehen Mängelansprüche, so liefern wir an Stelle der beanstandeten Ware oder des beanstandeten Werkes einwandfreie Ware oder einwandfreies Werk. Nach unserer Wahl können wir auch stattdessen den Minderwert ersetzten. Darüber hinausgehend Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

1c. Auf jeden Fall werden die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bei Warenlieferung auf die Höhe des Kaufpreises, im Falle des Werkvertrages auf 10 % der Auftragssumme beschränkt.

2 .Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, und alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

3 Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind. Ansprüche – gleich welcher Art – können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Auftraggeber darf die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffene Ware nur im ordnungemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern bzw. weiter verarbeiten, er darf sie weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei Weiterveräußerung unseres Eigentums tritt der Auftraggeber die Höhe desjenigen Betrages, mit dem unsere herbei verwandte Vorbehaltsware von ihm in Rechnung gestellt war oder in Sammelrechnungen fakturiert ist, mit Rang vor dem Rest schon jetzt unter folgenden Bedingungen an uns ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf unser verlangen die Namen der Drittschuldner sowie die oben bezeichneten Beträge anzugeben und zu benennen und uns auf unsere Anforderung (offene) schriftliche Abtretungserklärung im Einzelfall zu Verfügung zu stellen. Wir wählen auf Anforderung des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber aus den abgetretenen Forderungen, die zur Sicherung unseres Saldos erforderlichen aus. Mit dem Eingang dieser Erklärung beim Auftraggeber werden die darüber hinaus bestehenden Abtretungen rückwirkend aufgegeben.

3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für und als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingung.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen uns auszuhändigen.

5. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist das für unseren Firmensitz zuständige Zivilgericht.

IX. Teilnichtigkeit

1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Reglung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

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